Widerrufsbelehrung:

  1. Widerrufsrecht
    • So ist nach §312g Abs. 2 Nr. 2 kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Waren vorgesehen, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
    • Gleichsam können nach §312g Abs.2 Nr.3 BGB alle Lebensmittel, die vom Verbraucher bereits zu Testzwecken geöffnet oder auf sonstige Weise in ihrer schützenden Umverpackung beschädigt wurden, vom Geltungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen werden. Zwar soll dem Verbraucher durch die Möglichkeit des Widerrufs grundsätzlich ein Prüfrecht eingeräumt werden. Bei Lebensmitteln muss sich dieses aber auf eine äußerliche Sichtung beschränken, um den Unternehmer – wiederum wegen der fehlenden Weiterverkäuflichkeit bei Verpackungsöffnung – einseitige, widerrufsbedingte Verlustgeschäfte zu ersparen.


Folgen des Widerrufs


Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

- Ende der Widerrufsbelehrung -